Freie Gutachterwahl: Sie dürfen Ihren Gutachter selbst aussuchen

Kfz Gutachter Timmerman, unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro, Stuttgart · Stand: September 2026

Die freie Gutachterwahl bedeutet: Nach einem unverschuldeten Unfall entscheiden Sie selbst, welcher Kfz-Sachverständige Ihren Schaden begutachtet. Die Versicherung des Unfallgegners darf Ihnen einen Gutachter vorschlagen. Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Woher dieses Recht kommt, wo es endet und was Sie tun, wenn die Versicherung sich meldet, lesen Sie hier.

Woher das Recht kommt

Ein eigenes Gesetz „freie Gutachterwahl“ gibt es nicht. Das Recht folgt aus dem Schadensersatzrecht. Wer einen Schaden verursacht, muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde. Bei einer beschädigten Sache kann der Geschädigte den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB). Um diesen Betrag festzustellen, darf er einen Sachverständigen einschalten.

Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach bestätigt. Die Kosten eines Gutachtens gehören zum ersatzfähigen Schaden, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03). Und: Der Geschädigte darf im Regelfall einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Was die freie Gutachterwahl konkret heißt

  • Sie wählen aus.Welcher Sachverständige kommt, bestimmen Sie, nicht die Versicherung des Unfallgegners.
  • Kein Preisvergleich nötig.Nach demselben Urteil müssen Sie vorher keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Gutachter betreiben (VI ZR 225/13).
  • Der Vorschlag der Gegenseite ist nicht bindend.So formuliert es auch der ADAC Nordrhein: Man kann sich selbst einen unabhängigen Sachverständigen aussuchen (ADAC Nordrhein, 13.03.2024).
  • Das Gutachten gehört Ihnen.Als Auftraggeber bekommen Sie es und entscheiden, wer es erhält: Ihre Werkstatt, Ihr Anwalt oder die Versicherung.

Wo die Grenzen liegen

Die freie Wahl ist kein Freibrief. Drei Punkte sollten Sie kennen:

1. Das Honorar muss im üblichen Rahmen bleiben. Einen günstigeren Gutachter müssen Sie nur suchen, wenn für Sie erkennbar ist, dass der beauftragte deutlich über den üblichen Preisen liegt (BGH, VI ZR 225/13).

2. Sehr kleine Schäden. Bei einem Bagatellschaden kann ein Gutachten unverhältnismäßig sein, dann genügt ein Kostenvoranschlag. Wann das der Fall ist, erklären wir in Wer zahlt den Kfz-Gutachter?

3. Teilschuld und Kasko. Tragen Sie eine Mitschuld, werden auch die Gutachterkosten nur nach der Haftungsquote ersetzt (BGH, Pressemitteilung zu VI ZR 133/11). Bei einem Kaskoschaden gilt Ihr Vertrag: Nach den Musterbedingungen des GDV werden Sachverständigenkosten nur erstattet, wenn der Versicherer den Auftrag veranlasst oder ihm zugestimmt hat (AKB 2015, Ziffer A.2.5.3). Die freie Gutachterwahl im engeren Sinn betrifft also den Haftpflichtschaden.

Die Versicherung meldet sich: So gehen Sie vor

Manchmal meldet sich die Versicherung des Unfallgegners kurz nach der Schadenmeldung und bietet an, einen Gutachter zu schicken. Das ist erlaubt, und Sie dürfen höflich ablehnen. Hilfreich ist diese Reihenfolge:

  1. 1
    Schaden melden.

    Den Unfall müssen Sie der gegnerischen Versicherung innerhalb von zwei Wochen in Textform anzeigen (§ 119 Abs. 1 VVG).

  2. 2
    Eigenen Gutachter beauftragen

    und der Versicherung mitteilen, dass ein Sachverständiger Ihrer Wahl den Schaden aufnimmt.

  3. 3
    Nicht reparieren lassen

    bevor das Gutachten erstellt ist. Sonst lässt sich der Schaden später schwer belegen.

  4. 4
    Auskünfte geben.

    Die Versicherung darf Auskunft und zumutbare Belege verlangen, soweit sie zur Feststellung von Schaden und Schadenshöhe nötig sind (§ 119 Abs. 3 VVG). Ihr Gutachten ist genau so ein Beleg.

Hat die Versicherung den Wagen schon besichtigt, nimmt Ihnen das nicht das Recht, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, solange das Fahrzeug unrepariert ist. Ob dessen Kosten ersetzt werden, richtet sich auch dann danach, ob das Gutachten aus Ihrer Sicht erforderlich war (BGH, VI ZR 365/03). Wie sich beide Wege unterscheiden, zeigt unser Vergleich Versicherungsgutachter oder unabhängiger Gutachter.

★★★★★

„Sehr freundlicher und kompetenter Gutachter. Alles wurde verständlich erklärt, die Abwicklung lief schnell und unkompliziert. Ich habe mich gut beraten gefühlt und würde ihn jederzeit weiterempfehlen. 👍“

AArturGoogle-Bewertung, September 2025

Häufige Fragen zur freien Gutachterwahl

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie einen qualifizierten Gutachter Ihrer Wahl beauftragen. Der Vorschlag der Versicherung ist ein Angebot, keine Pflicht.

Zahlt die Versicherung dann trotzdem?

Bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel ja. Die Gutachterkosten gehören zum Schaden, den die Haftpflichtversicherung des Verursachers ersetzt, solange das Gutachten erforderlich war.

Muss der Gutachter aus meiner Stadt kommen?

Nein, das Gesetz schreibt keinen Ort vor. Wichtig ist, dass der Sachverständige Ihr Fahrzeug zeitnah besichtigen kann. Wir kommen in Stuttgart und der Region zu Ihnen, nach Hause, zur Arbeit oder in die Werkstatt.

Gilt die freie Gutachterwahl auch bei meiner Kaskoversicherung?

Nur so weit, wie Ihr Vertrag es zulässt. Klären Sie mit Ihrer Kaskoversicherung vorher, ob sie einen Gutachter Ihrer Wahl bezahlt.

Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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