Versicherung zahlt zu wenig? Ihre Möglichkeiten nach einem Unfall

Kfz Gutachter Timmerman, unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro, Stuttgart · Stand: September 2026

Die Versicherung zahlt zu wenig, das Abrechnungsschreiben liegt deutlich unter dem, was Ihr Gutachten ausweist? Das ist ärgerlich, aber kein Grund, die Summe einfach hinzunehmen. In diesem Ratgeber erklären wir, welche Positionen nach einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich ersetzt werden, an welchen Stellen es häufig Streit gibt und welche Wege Ihnen offenstehen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt dieser Text nicht. Die geben Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oder eine Verbraucherberatung.

Was Ihnen grundsätzlich zusteht

Wer einen Schaden verursacht hat, muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Bei einer beschädigten Sache können Sie statt der Reparatur auch den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB). Ihren Anspruch können Sie direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers richten (§ 115 VVG).

Nach einem unverschuldeten Unfall nennt der ADAC unter anderem diese Positionen:

  • Reparaturkosten: entweder nach Rechnung oder als Auszahlung laut Gutachten (fiktive Abrechnung)
  • Wertminderung: wenn das Auto trotz Reparatur weniger wert ist
  • Nutzungsausfall oder Mietwagen: solange Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können
  • Kosten des Sachverständigen: wenn der Schaden über einer Bagatelle liegt
  • Anwaltskosten
  • bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, dazu Kosten für Ab- und Anmeldung

Wo Versicherungen häufig kürzen

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Viele Abrechnungen weichen an denselben Stellen vom Gutachten ab. Ob eine Kürzung berechtigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Diese Punkte sollten Sie kennen:

01 Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung

Lassen Sie sich den Schaden auszahlen, ohne zu reparieren, wird die Umsatzsteuer nicht ersetzt. Das ist gesetzlich so geregelt: Sie wird nur erstattet, soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Kürzung ist also in der Regel korrekt.

02 Verweis auf eine günstigere Werkstatt

Bei der fiktiven Abrechnung dürfen Sie grundsätzlich die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, die ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Die Versicherung darf Sie aber auf eine günstigere, gleichwertige und mühelos erreichbare freie Fachwerkstatt verweisen. Unzumutbar kann das sein, wenn Sie Ihr Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt haben warten und reparieren lassen oder es scheckheftgepflegt ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09). Lassen Sie tatsächlich reparieren, sind Sie nach Angaben des ADAC in der Regel frei in der Wahl der Werkstatt.

03 Wertminderung

Auch nach einer fachgerechten Reparatur erzielt ein Unfallfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt oft einen geringeren Preis. Diese Wertdifferenz ist laut Bundesgerichtshof unabhängig davon zu ersetzen, ob Sie das Fahrzeug verkaufen oder behalten. Wie sie ermittelt wird, lesen Sie im Ratgeber Wertminderung berechnen.

04 Nutzungsausfall und Mietwagen

Nutzungsausfall gibt es nach Angaben des ADAC, wenn Sie Ihr Auto nutzen wollten und konnten, es aber wegen des Unfalls nicht verkehrssicher oder stark beschädigt ist. Gezahlt wird für die Dauer der Reparatur, bei einem Totalschaden für die Wiederbeschaffung. Wer einen Mietwagen nimmt, bekommt für dieselbe Zeit keinen Nutzungsausfall.

05 Totalschaden oder Reparatur

Nach Angaben des ADAC dürfen Sie in der Regel reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um höchstens 30 Prozent übersteigen, das Fahrzeug vollständig repariert wird und Sie es danach mindestens sechs Monate weiter nutzen. Andernfalls kommt eine Abrechnung auf Totalschadenbasis in Betracht: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Welche Wege Ihnen offenstehen

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Abrechnung mit dem Gutachten vergleichen

Legen Sie das Abrechnungsschreiben neben Ihr Gutachten und markieren Sie jede Position, die fehlt oder gekürzt wurde. Fragen Sie schriftlich nach der Begründung, wenn keine angegeben ist.

Gutachter frei wählen

Schlägt die gegnerische Versicherung einen eigenen Gutachter vor, ist dieser Vorschlag nach Angaben des ADAC nicht bindend. Sie können selbst einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Mehr dazu: Freie Gutachterwahl.

Fristen im Blick behalten

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Haben Sie Ihren Anspruch bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis der Versicherer schriftlich entscheidet (§ 115 Abs. 2 VVG).

Anwalt für Verkehrsrecht

Ob eine Kürzung im Einzelfall berechtigt ist und wie Sie weiter vorgehen, beurteilt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nach Angaben des ADAC muss bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Versicherung auch Ihre Anwaltskosten tragen. Ob das in Ihrem Fall vollständig gilt, etwa bei einer strittigen Schuldfrage, klären Sie am sichersten vorab mit der Kanzlei.

Ombudsmann und BaFin

Der Versicherungsombudsmann ist vor allem für Verbraucher zuständig, die eigene Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag geltend machen, also etwa, wenn Ihre eigene Kaskoversicherung zu wenig zahlt. Das Verfahren ist bis auf Ihre eigenen Ausgaben kostenlos. Bei der BaFin können Sie sich über ein Versicherungsunternehmen beschweren. Die Aufsicht entscheidet aber keine einzelnen Streitfälle und bietet keine Rechtsberatung an.

Was unsere Rolle ist und was nicht

Wir sind Kfz-Sachverständige, keine Anwälte. Wir erstellen das Gutachten, das den Schaden an Ihrem Fahrzeug unabhängig und vollständig dokumentiert: Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert, Nutzungsausfall, Reparaturdauer, Fotos und Vorschäden. Das Gutachten geht auf Ihren Wunsch an Sie, Ihre Werkstatt, Ihren Anwalt oder die Versicherung. Die rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist Sache Ihres Anwalts.

★★★★★

„Auf Empfehlung bin ich auf Herrn Timmerman aufmerksam geworden und habe ihn direkt in Anspruch genommen. Ich bin so dankbar, dass er uns so super beraten hat und ein neutrales Gutachten erstellt hat. Herr Timmerman ist sehr nett und freundlich. Er hat sich immer die Zeit genommen meine Fragen zu beantworten.“

ssilvia srokaGoogle-Bewertung, März 2024

Häufig gestellte Fragen

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Muss ich das Gutachten der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein. Den Gutachter-Vorschlag der gegnerischen Versicherung müssen Sie nicht annehmen. Als Geschädigter dürfen Sie Ihren Sachverständigen selbst wählen.

Bekomme ich bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer?

Nein. Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist, zum Beispiel mit einer Reparaturrechnung (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Darf die Versicherung mich auf eine andere Werkstatt verweisen?

Bei der fiktiven Abrechnung unter bestimmten Voraussetzungen ja, wenn die freie Werkstatt gleichwertig und mühelos erreichbar ist. Unzumutbar kann der Verweis etwa bei einem scheckheftgepflegten Fahrzeug sein (BGH, VI ZR 53/09).

Wann verjähren meine Ansprüche?

Regelmäßig nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und Sie den Verursacher kennen. Die Anmeldung bei der Versicherung hemmt die Verjährung bis zu deren schriftlicher Entscheidung.

Unfallgutachten in Stuttgart: die Grundlage für Ihre Abrechnung

Eine vollständige Abrechnung beginnt mit einem vollständigen Gutachten. Wir erstellen Ihr Unfallgutachten in Stuttgart und der Region, in der Regel binnen einer Stunde vor Ort und innerhalb von 24 Stunden per E-Mail. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Gutachtens.

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