Was tun nach einem Unfall? Die 7 Schritte in der richtigen Reihenfolge

Autor: Kfz Gutachter Timmerman, unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro, Stuttgart · Stand: September 2026

Was tun nach einem Unfall, wenn der Puls noch hoch ist? Die Reihenfolge entscheidet: erst Menschen schützen, dann Beweise sichern, dann den Schaden regeln. Dieser Ratgeber führt Sie durch die sieben Schritte und nennt zu jeder Pflicht die Rechtsgrundlage.

Kurz gesagt

  1. 1

    Anhalten, Unfallstelle sichern, Verletzten helfen.

  2. 2

    Am Unfallort bleiben und Daten austauschen.

  3. 3

    Polizei rufen, wenn es die Lage verlangt.

  4. 4

    Beweise festhalten: Fotos, Zeugen, Unfallbericht.

  5. 5

    Die Versicherung informieren.

  6. 6

    Den Schaden begutachten lassen, bevor repariert wird.

  7. 7

    Werkstatt, Mietwagen oder Nutzungsausfall klären.

1. Anhalten, sichern, helfen

Die Straßenverkehrs-Ordnung legt die ersten Pflichten fest. Nach § 34 Abs. 1 StVO müssen Unfallbeteiligte unverzüglich halten, den Verkehr sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren. Sie müssen sich über die Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen.

Praktisch heißt das nach den Empfehlungen des ADAC: Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen, Warndreieck aufstellen, im Abstand von 50 bis 150 Schritten. Gibt es Verletzte, wählen Sie sofort die 112.

2. Am Unfallort bleiben und Daten austauschen

Wer am Unfall beteiligt ist, muss das den anderen Beteiligten mitteilen und auf Verlangen Namen, Anschrift, Führerschein und Fahrzeugschein vorzeigen sowie Angaben zur Haftpflichtversicherung machen (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO).

Bleiben Sie, bis die Feststellungen möglich waren. Wer sich vorher entfernt, riskiert eine Strafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 142 Abs. 1 StGB). Das gilt auch beim Rempler auf dem Parkplatz. Wer nach einer angemessenen Wartezeit wegfährt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 StGB).

3. Polizei rufen, wenn es die Lage verlangt

Der ADAC rät, die Polizei bei Verletzten, hohem Sachschaden, fehlender Einigung oder dann zu rufen, wenn der Unfallgegner die Unfallstelle verlässt. Er rät außerdem dazu bei einem Unfall mit dem Mietwagen. Wichtig zu wissen: Die Beamten entscheiden nicht, wer den Schaden bezahlt. Das klären später die Versicherungen, notfalls ein Gericht.

4. Beweise festhalten

Was Sie jetzt festhalten, lässt sich später nicht mehr nachholen. Fotografieren Sie:

  • die Unfallstelle im Überblick, mit der Endstellung der Fahrzeuge
  • jede Beschädigung an beiden Fahrzeugen, aus der Nähe und aus einigen Metern Abstand
  • das Kennzeichen des anderen Fahrzeugs
  • Spuren auf der Fahrbahn, Splitter und die Verkehrszeichen vor Ort

Notieren Sie Namen und Anschrift von Zeugen. Füllen Sie mit dem Unfallgegner gemeinsam einen Unfallbericht aus. Der ADAC empfiehlt ausdrücklich, dabei kein Schuldanerkenntnis abzugeben: Angaben zur Person und zum Fahrzeug genügen.

5. Die Versicherung informieren

Waren Sie womöglich mitverantwortlich, melden Sie den Unfall Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Gesetz verlangt, dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten (§ 104 Abs. 1 VVG).

Sind Sie der Geschädigte, richten Sie Ihre Ansprüche an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Bei Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflicht können Sie Ihren Schadensersatzanspruch direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).

6. Den Schaden begutachten lassen, bevor repariert wird

Der Grundsatz im Schadensrecht: Wer den Schaden verursacht hat, muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestünde. Bei einer beschädigten Sache können Sie stattdessen den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 BGB). Wie hoch dieser Betrag ist, muss jemand feststellen, bevor das Auto in der Werkstatt ist.

Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nach Angaben des ADAC grundsätzlich die Kosten eines erforderlichen Sachverständigengutachtens übernehmen. Bei kleineren Schäden reichen oft ein Kostenvoranschlag und Fotos. Wo die Grenze liegt und was ein Gutachten zusätzlich erfasst, erklärt der Ratgeber Unfallgutachten oder Kostenvoranschlag.

Den Gutachter dürfen Sie als Geschädigter selbst auswählen. Mehr dazu: Freie Gutachterwahl und Wer zahlt den Kfz-Gutachter?

7. Werkstatt, Mietwagen oder Nutzungsausfall klären

Solange Ihr Auto ausfällt, können Sie nach Angaben des ADAC unter bestimmten Umständen einen Mietwagen nutzen. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung entsprechend der Haftungsquote. Verzichten Sie auf den Mietwagen, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht, deren Höhe sich nach dem Fahrzeugtyp richtet. Der ADAC betont auch: Nach einem Unfall müssen Sie weder den günstigsten Gutachter noch die billigste Werkstatt suchen.

Was Sie besser lassen

  • Schuld anerkennenam Unfallort oder später am Telefon.
  • Sofort reparieren lassen.Ist der Schaden erst beseitigt, lässt er sich nicht mehr begutachten.
  • Unter Zeitdruck unterschreiben.Lesen Sie jedes Schreiben der Versicherung in Ruhe, bevor Sie etwas unterzeichnen.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an, die erste Einschätzung ist kostenlos.

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Muss ich nach jedem Unfall die Polizei rufen?

Das Gesetz schreibt nicht bei jedem Blechschaden die Polizei vor. Der ADAC empfiehlt sie bei Verletzten, hohem Sachschaden, fehlender Einigung, einem flüchtigen Unfallgegner und bei Unfällen mit dem Mietwagen.

Reicht ein Zettel hinter dem Scheibenwischer?

Verlassen Sie sich nicht darauf. Wer sich nach einer angemessenen Wartezeit entfernt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 StGB). Das Gesetz nennt dafür einen Weg: dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilen, dass Sie beteiligt waren, mit Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs, und das Fahrzeug für Feststellungen bereithalten (§ 142 Abs. 3 StGB).

Bis wann muss ich der Versicherung den Unfall melden?

Der eigenen Haftpflichtversicherung innerhalb einer Woche, wenn Sie womöglich mitverantwortlich sind (§ 104 Abs. 1 VVG). Ihr Versicherungsvertrag kann weitere Pflichten enthalten.

Werde ich hochgestuft, obwohl ich keine Schuld habe?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ausführlich: Versicherung hochgestuft trotz keiner Schuld.

Aus der Praxis

★★★★★

„Nachdem mir jemand ins Auto gefahren ist war ich auf der Suche nach einem guten Gutachter, habe mich dann für Timmerman entschieden. Mein Auto wurde direkt „untersucht“ und es wurde sich direkt an die Arbeit gemacht. Ein sehr sympathisches und bemühtes Team. Der Gutachter war sehr bemüht und engagiert. Gerne jeder Zeit wieder ! Nur zu empfehlen. Vielen Dank an das -Timmerman Team“

MMalikyar RaoofiGoogle-Bewertung, Juli 2024

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit über die Haftung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Unfall gehabt? Wir kommen zu Ihnen

Wir begutachten Ihr Fahrzeug dort, wo es steht: in der Regel binnen einer Stunde bei Ihnen vor Ort, das fertige Gutachten in der Regel innerhalb von 24 Stunden per E-Mail. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Gutachtens.

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